Voraussetzungen für die Genehmigung von Intensivpflege

Die "außerklinische Intensivpflege" erfordert eine ärztliche Verordnung. Die erste Verordnung erfolgt in der Regel in der Klinik im Rahmen des Entlassungsmanagements und gilt nur maximal 2 Wochen. Die Folgeverordnung kann nur ein entsprechend qualifizierter Arzt* erstellen.

außerdem: zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation

Die Patienten müssen einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, damit die Kosten übernommen werden. Ein besonders hoher Bedarf liegt vor, wenn bei Patienten jederzeit unerwartet eine lebensbedrohliche Situation eintreten kann, in der sie sofort Hilfe brauchen. Deshalb muss ständig eine geeignete Pflegefachkraft zur Kontrolle und Einsatzbereitschaft anwesend sein, oder es ist ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich. Gleichzeitig sind die Patienten aber in einem Zustand, in dem eine Behandlung in der Klinik nicht mehr notwendig ist, weil davon keine gesundheitlichen Verbesserungen zu erwarten sind.

Das kann z.B. bei folgenden Krankheiten der Fall sein:

Amyotrophe Lateralsklerose (ALS)
Multiple Sklerose (MS)
COPD (schwere Lungenerkrankung)
Tumorerkrankungen,
Querschnittslähmung oder
Schädel-Hirn-Trauma (SHT)

Für die außerklinische Intensivpflege muss es einen Behandlungsplan und ein Therapieziel geben.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf Patienten, die beatmet werden oder einen Luftröhrenschnitt haben. Bei ihnen soll bei jeder Verordnung geprüft werden, ob die Beatmungszeiten reduziert werden können. Zudem soll möglichst versucht werden, sie ganz von der Beatmung zu entwöhnen.

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Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit¹ oder
weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialiserten Beatmungsentwöhnungs-Einheit¹
außerdem: zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation

Verordnung

Bis zum 31.12.2022 wurde außerklinische Intensivpflege nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) auf dem Muster 12 verordnet. Seit 1.1.2023 erfolgt die Verordnung nach der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) auf den Mustern 62A-C. Verordnungen, die vor dem 1.1.2023 auf dem Muster 12 ausgestellt wurden, sind noch bis zum 30.12.2023 gültig.

Umfang der außerklinischen bzw. ambulanten Intensivpflege

Die außerklinische Intensivpflege umfasst die medizinische Behandlungspflege, die Grundpflege und die Beratung dazu.

In der Regel ist die außerklinische bzw. ambulante Intensivpflege sehr komplex und individuell sehr unterschiedlich. Es handelt sich um Patienten, bei denen jederzeit eine lebensbedrohliche Krise eintreten kann. Neben der Beatmung geht es häufig auch um das Absaugen, weil die Patienten nicht selbst schlucken können, oder die Überwachung von Herz, Kreislauf und Sauerstoffsättigung. Viele Patienten brauchen deshalb auch spezielle Hilfsmittel, z.B. ein Absauggeräte oder eine Ernährungspumpe, und Heilmittel, z.B. Schlucktraining, Atemtherapie oder Bewegungsübungen.

Das erfordert oft nicht nur Pflegefachkräfte und Ärzte, sondern auch Logopäden, Ergo- und Physiotherapeuten sowie den Kontakt zu Apotheken und Sanitätshäusern, welche die erforderlichen Medikamente und Hilfsmittel sicher zur Verfügung stellen.

In der Regel brauchen die Patienten zudem neben der Intensivpflege, die von der Krankenkasse übernommen wird, auch weitere pflegerische Unterstützung, die von der Pflegekasse bezahlt wird. Das alles muss koordiniert werden.

Beratung

Um angesichts dieser komplexen fachlichen Anforderungen die Entlassung aus der Klinik zu ermöglichen, berät die Krankenkasse Patienten und Angehörige. Dabei geht es dann auch um den Aufenthaltsort, an dem die außerklinische bzw. ambulante Intensivpflege möglich ist. Prinzipiell ist die außerklinische Intensivpflege in der häuslichen Umgebung oder in einer Intensiv-WG möglich.Die Wünsche des Patienten sind zu berücksichtigen. Zum Umfang der außerklinischen bzw. ambulanten Intensivpflege gehört es auch, die Verhältnisse vor Ort zur prüfen und bei Bedarf so zu verändern, dass die Intensivpflege möglich wird.

Begutachtung

Die Beurteilung aller dieser Aspekte erfolgt in einem Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) vor Ort, wo die Intensivpflege erfolgen soll. Das Gutachten wird spätestens nach 1 Jahr überprüft.

Kosten und Zuzahlungen

Die Krankenkasse trägt die Kosten der außerklinischen Intensivpflege. Abhängig vom Pflegegrad wird hierbei die Pflegekasse hinzugezogen. Gegebenenfalls müssen Zuzahlungen geleistet werden.